

Melden Sie jeden Unfall umgehend der gegnerischen sowie Ihrer eigenen Versicherung.
Sofern Sie bei uns versichert sind, haben Sie die Möglichkeit, den eingetretenen Schaden über unsere kostenlose Servicenummer
0800 - 6001200 zu melden.
Der Geschädigte ist nicht darauf angewiesen, zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet. Er kann nach einem Unfall direkt von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen Schadenersatz verlangen.
| 1. | Wenn der Wagen nach dem Unfall noch verkehrstüchtig ist und sich eine Schaden-Schnelldienst-Station der Versicherungsgesellschaft des Schädigers in Ihrer Nähe befindet, kann dort der Schadenumfang festgestellt werden. Bei der Instandsetzung in einer Werkstatt ist es ratsam, dass Sie eine Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung unterzeichnen. Diese Erklärung gewährleistet, dass Sie die Reparaturkosten des Fahrzeuges nicht selbst zahlen müssen. Die Werkstatt rechnet dann direkt mit der Versicherung ab, sodass Ihnen keine zusätzlichen Unannehmlichkeiten entstehen. Sollte der Unfall über einen Blechschaden hinaus gehen und sogar Personen schwer verletzt oder gar getötet werden, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Die entstehenden Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen. |
| 2. | Ist Ihnen der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, können Sie Auskünfte beim Zentralruf der Autoversicherer einholen. Sie müssen außer Ihrer eigenen Anschrift das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters und das Unfalldatum angeben. Den Zentralruf der Autoversicherer erreichen Sie bundesweit rund um die Uhr unter der Telefonnummer 0180 - 25 0 26. |
| 3. | Ist der Schädiger im Ausland versichert, melden Sie den Schaden an: Deutsches Büro Grüne Karte Tel.: 0 40 - 33 44 00 Folgende Angaben sollten Sie im Schadenfall unbedingt dem Versicherer mitteilen:
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| 4. | Wenn der Unfallverursacher nicht haftpflichtversichert ist, Fahrerflucht begangen hat oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. Tel.: 0 40 - 30 18 00 Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe so, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten folgende Einschränkungen: Schäden am Auto und so genannte Sachfolgeschäden (z.B. Abschleppen, Mietwagenkosten) werden nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden werden Ihnen ersetzt, wenn diese über 500 EUR liegen. Schmerzensgeld wird nur gezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung erforderlich ist. Sofern Sie sich mit dem Unfallgegner an der Unfallstelle nicht über die Regulierung des Schadens einigen können, sollten Sie den Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung melden. Diese Meldung sollte auch erfolgen, wenn Sie der Meinung sind, dass der andere für den Unfall allein verantwortlich ist. |
Sie sollten bedenken, dass gerade bei schwerwiegenden Unfallfolgen unter Umständen nicht allein die Haftpflichtversicherung eintritt. Je nach Sachlage müssen Sie folgende Stellen informieren: